Projektbeschreibungen 2003

FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 des BNatSchG und § 20e des LNatSchG S-H für das Natura 2000-Gebiet "Wüstenei" ergänzend zur UVS / LBP Neubau der Kreisstraße K 13 zwischen der B 206 und BAB A 1

Gutachten im Auftrag von TGP, Lübeck.

Im Rahmen des LBP für den geplanten Neubau der Kreisstraße K 13 zwischen der B 206 und BAB A 1wurde die leguan gmbh damit beauftragt, für das in der 3. Tranche des Landes Schleswig-Holstein nach FFH-RL vorgeschlagene Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) "Wüstenei" eine Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 (3) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 1992) in Verbindung mit § 34 BNatSchG bzw. § 20e LNatSchG durchzuführen.

Gemäß KIFL, COCHET CONSULT & TGP (2003) wurde das Gebiet und jedes Erhaltungsziel einzeln unter gesonderter Darstellung der jeweiligen Wirkprozesse abgehandelt.

Die Bewertung der Eingriffe erfolgte demnach an Hand einer 5-stufigen Skala:

  • keine Beeinträchtigung:

    Der Eingriff wirkt nicht negativ auf den Erhaltungszustand einer Art oder eines Lebensraums.

  • geringer Beeinträchtigungsgrad:

    Die durch den Eingriff ausgelösten Beeinträchtigungen sind kaum messbar. Die Flächengröße eines Lebensraums des Anhang I oder dessen Struktur, Funktion und Wiederherstellungsmöglichkeit verändern sich nicht signifikant. Die Populationsgröße sowie der Erhaltungszustand einer Art des Anhang II der FFH-RL ändern sich nicht signifikant. Die Erhaltungsziele des Gebietes sind weiterhin im vollen Umfang gewährleistet.

  • mittlerer Beeinträchtigungsgrad:

    Die Flächengröße eines Lebensraumes des Anhang I oder dessen Struktur verändern sich nur in geringem Maße. Die Funktion des Lebensraumes bleibt unbeeinträchtigt. Die Populationsgröße sowie der Erhaltungszustand einer Art des Anhang II der FFH-RL ändern sich gering. Die Erhaltungsziele des Gebietes sind weiterhin gewährleistet.

  • hoher Beeinträchtigungsgrad:

    Die Flächengröße eines Lebensraumes des Anhang I oder dessen Struktur verändern sich wesentlich. Die Funktion des Lebensraumes ist beeinträchtigt. Die Populationsgröße sowie der Erhaltungszustand einer Art des Anhang II der FFH-RL ändern sich deutlich. Die Erhaltungsziele des Gebietes werden nicht mehr gewährleistet.

  • sehr hoher Beeinträchtigungsgrad:

    Es kommt zum flächigen Verlust eines Lebensraumes des Anhang I oder die Struktur wird so verändert, dass keine signifikante Ausprägung des Lebensraumtyps mehr vorliegt. Durch den Eingriff kommt es zum Verlust einer Art des Anhang II der FFH-RL. Die Erhaltungsziele des Gebietes werden nicht mehr gewährleistet.

Nicht erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der FFH-RL liegen vor, wenn nur ein geringer bis mittlerer Beeinträchtigungsgrad ermittelt wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der FFH-RL ist im Falle zu erwartender hoher oder sehr hoher Beeinträchtigungsgrade zu benennen.

Grundlage der Schutzgebietsbeschreibungen und der Erhaltungsziele bildete der Standard-Datenbogen zum GGB "Wüstenei" (Stand: 04.07.2003). Weiterhin basierten die Aussagen auf biologischen Untersuchungen der leguan gmbh (u. a. Projekte 1003, 1111, 1305).

Gemäß Standard-Datenbogen wurden explizit folgende Erhaltungsziele benannt:
  • Erhalt der vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL
  • Erhalt der Laichgewässer und Landlebensräume der Kammmolch-Gesamtpopulationen (Triturus cristatus).
  • Erhalt der Wanderwege zwischen den Laichgewässern und Landlebensräumen.
Aufgrund der Vorkommen der Grünen Mosaikjungfer (Aeshna viridis) im Gebiet "Wüstenei" - eine Art des Anhang II der FFH-RL, die erst durch die leguan gmbh nachgewiesen und so nicht im aktuellen Standard-Datenbogen geführt wurde - sollte ein weiteres Erhaltungsziel deklariert werden:
  • Erhalt des vorhandenen Krebsscherenbestandes als Voraussetzung für das Vorkommen der Grünen Mosaikjungfer sowie Entwicklung weiterer Krebsscherenbestände im Gebiet, soweit dies durch die Beschaffenheit der anderen Gewässer möglich ist, um den Bestand langfristig in einer größeren Population sichern zu können.
Zusätzlich wurde von der leguan gmbh vorgeschlagen, die Entwicklung des Lebensraumtyps "Magere Flachland-Mähwiesen mit Wiesenfuchsschwanz - Alopecurus pratensis und Großer Wiesenknopf - Sanguisorba officinalis" in die Erhaltungsziele aufzunehmen.

Gemäß dem aktuellen Standard-Datenbogen für das GGB "Wüstenei" wurden folgende Lebensraumtypen des Anhang I FFH-RL angegeben:
  • Waldmeister-Buchenwald (9130)
  • Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (9160)
Für den Lebensraumtyp "Extensive Mähwiesen der planaren bis submontanen Stufe (Arrhenatherion, Brachypodio-Centaureion nemoralis)" (6510) bestünde die Möglichkeit der Wiederherstellung.

Als faunistische Elemente standen v. a. der Kammmolch und die aktuell nachgewiesene Grüne Mosaikjungfer als Arten des Anhanges II im Fokus der Betrachtungen.

Für die Bewertung funktionaler Beziehungen bspw. zu anderen NATURA 2000-Gebieten wurden auch die sehr mobilen Vögel und Fledermäuse in die Begutachtung einbezogen.

Folgende vorhabensbezogenen Auswirkungen durch den Bau der BAB A 20 wurden berücksichtigt:

Baubedingte Wirkprozesse
  • Stoff- und Geräuschemissionen
  • Vorübergehende Flächenverluste durch die Anlage von Baustelleneinrichtungen und Materiallager
Anlagebedingte Wirkprozesse (z. B. Fahrbahnversiegelungen, Brückenbauwerke und Straßennebenflächen)
  • Zerschneidungen von Biotopkomplexen und floristisch-faunistischen Funktionsräumen / Zerschneidung von bedeutenden Tierlebensräumen
  • Beeinträchtigung durch Standortveränderungen
Betriebsbedingte Wirkprozesse (Nutzung der Straße durch Kraftfahrzeuge)
  • Verlärmung und Störung von Tierlebensräumen
  • Gefährdung von Tierarten durch Verkehrstod
  • Beeinträchtigung durch Schadstoffemissionen
Als Ergebnis der Untersuchung wurde u. a. deutlich, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Lebensräume und ihrer charakteristischen Arten im Sinne der FFH-RL aufgrund der großen Entfernung zwischen ihren Vorkommen und der geplanten Trasse nicht gegeben war. Darüber hinaus konnte auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Wiederherstellungspotenzials des Lebensraumtyps "Extensive Mähwiesen der planaren bis submontanen Stufe" (6510) festgestellt werden.
Obwohl für beide Arten - Kammmolch und Grüne Mosaikjungfer - eine mögliche Beeinträchtigung nicht per se ausgeschlossen wurde, da durchaus einzelne Tiere in den Wirkungsbereich der geplanten Straße wandern könnten, ergab die Prüfung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Metapopulationsebene zu erwarten sind.
Weiterhin ergab die übergreifende Betrachtung, dass auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten (z. B. Neubau der A20, Teilstrecke 3) die Erhaltungsziele des GGB "Wüstenei" nicht erheblich durch kumulative Effekte beeinträchtigt werden.



Hier zitierte Literatur:

KIFL, COCHET CONSULT & TGP (2003): Gutachten zum Leitfaden für Bundesfernstraßen zum Ablauf der Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung nach §§ 35, 35 BNatSchG. (Stand 29.April 2003). Teil III: Thematische Merkblätter.- F.E. 02.221/2002 LR Entwicklung von Methodiken und Darstellungsformen für FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP) im Sinne der EU-Richtlinien zu Vogelschutz- und FFH-Gebieten.

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Rolf Peschel

Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich.

Aktualisierung 05.07.2006