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Projektbeschreibungen 2011Artenschutz Billwerder im Auftrag der DB ProjektBau GmbH, HannoverDie Deutsche Bahn AG plante, das Gleichrichterwerk (GW) Billwerder zu erneuern. Das vorhandene Gleichrichterwerk sollte abgerissen und unmittelbar am Haltepunkt Billwerder / Moorfleet, östlich der Bahnanlage am Ende der Straße "Alter Landweg" neu gebaut werden. Als Bestandteil der Plangenehmigungsunterlagen wurden in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Eingriffsregelung abgearbeitet und Aussagen zum Artenschutz getroffen. Zur Klärung der Artenschutzfachlichen Belange gemäß § 44 (1) BNatSchG wurde die leguan gmbh im Dezember 2011 beauftragt, die notwendigen Untersuchungen vor Ort durchzuführen und eine Einschätzung der artenschutzfachlichen Betroffenheiten und Konflikte abzugeben. Nach behördlicher Abstimmung wurden insbesondere Nachtkerzenschwärmer, Säuger und Vögel als relevant erachtet. Aufgrund des Beauftragungstermins im Dezember 2011 konnte keine Erfassung dieser Organismengruppen mehr vorgenommen werden. In einer Ortsbegehung am 16.12.2011 wurde das bestehende Gebäude des Gleichrichterwerkes von innen und außen in Augenschein genommen, um ggf. Nutzungen durch Fledermäuse und Brutvögel zu überprüfen. Für die für den Neubau in Betracht kommenden, aufgelassenen Schrebergartenflächen wurde - anhand einer Ortsbegehung - eine Potenzialabschätzung zu möglichen Vorkommen relevanter Tierarten und -gruppen anhand der Habitatstrukturen durchgeführt. Darüber hinaus wurden bekannte Vorkommen recherchiert. Hinweise auf das Vorkommen bzw. die Nutzung des Untersuchungsgebietes durch Arten des Anhangs IV der FFH-RL wurden nicht festgestellt. Eine Potenzialabschätzung für Brutvögel ergab das Vorkommen von 18 Brutvogelarten, die in Hamburg weit verbreitet und ungefährdet sind. Im Rahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist der Verlust an Lebensstätten auszugleichen. Verbotstatbestände wurden durch Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Gehölzentfernung nicht erfüllt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen oder die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG waren nicht erforderlich. ProjektbearbeitungDipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred HaacksAktualisierung: 18.02.2013 |