|
Projektbeschreibungen 2009Artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung zum geplanten Neubau zweier Linksabbiegespuren in der B 430, im Einmündungsbereich der Straßen "Mang de Bargen" und "Hornsweg"Gutachten im Auftrag der Krebs Kiesveredelung GmbH, 24539 Neumünster.EinleitungNordöstlich von Tarbek sollte eine etwa 28,5 ha große Fläche durch die Firma Krebs Kiesveredelung GmbH ausgekiest werden. Im Rahmen des dazu erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) wurde die leguan gmbh im Jahr 2007 mit der Erfassung und Bewertung der Biotoptypen, Pflanzen der Roten Listen, Tagfalter und Brutvögel beauftragt. Zusätzlich wurden streng geschützte Arten mit betrachtet (LEGUAN GMBH 2007, vgl. Geplanter Kiesabbau Bornhöved durch die Firma Krebs Kiesveredelung GmbH).Im Zuge des geplanten Auskiesungsprojektes war geplant, die Bundesstraße B 430 im Kreuzungsbereich der Ortswege "Hornsweg" und "Mang de Bargen" zu verbreitern, um eine Abbiegespur in die Straße "Mang der Bargen" als Zufahrt zum Auskiesungsgelände einzurichten. Gleichzeitig sollte vom Landesbetrieb Straßenbau eine Linksabbiegespur zur Einmündung in die Straße "Hornsweg" gebaut werden. Im Rahmen der Untersuchungen des Jahres 2007 wurde der unmittelbare Kreuzungsbereich erfasst - nicht jedoch der gesamte Vorhabensbereich, der aufgrund der geplanten Abbiegespuren in Anspruch genommen wird. Die leguan gmbh wurde daher im Januar 2009 erneut beauftragt, eine Ortsbegehung im Eingriffsbereich und in dessen Umfeld durchzuführen, um potenzielle artenschutzfachliche Konflikte mit dem geplanten Vorhaben zu prüfen. Hierfür wurde der Planungsraum hinsichtlich des Vorkommens der Haselmaus, des Vorhandenseins von Fledermausquartieren und Greifvogel- oder Krähenhorsten als zentrale Lebensstätten artenschutzfachlich relevanter Arten untersucht. Über die Erfassung der betroffenen Biotoptypen konnten zudem Aussagen zum Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers getroffen werden. Es war zu klären, inwieweit das geplante Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen relevanter Arten(-gruppen) und damit zu Verbotstatbeständen nach nationalem und europäischem Recht führen hätte können. Besondere Bedeutung im Rahmen der hier betrachteten Vorhabensplanungen kam dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG durch die Eingriffe generiert werden würden, die ggf. eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG zur Umsetzung dieses Vorhabens erfordern würden. ErgebnisseDer Eingriffsbereich wies nur eine sehr eingeschränkte Eignung für artenschutzrechtlich relevante Arten auf. Eine Betroffenheit war lediglich für Einzelbrutpaare häufiger Brutvogelarten und ggf. einzelne Fledermäuse nicht auszuschließen.Über eine angepasste Bauleitplanung bzw. das Aussetzen der Rodungsarbeiten zwischen Mitte März bis Mitte August - bzw. Ende Oktober für potenziellen Quartierbaum einzelner Fledermäuse - und die mittel- bis langfristige Bereitstellung adäquater Gehölzstrukturen war eine Verbotsmeidung bzgl. § 42 Abs. 1 BNatschG erreichbar. ProjektmitarbeitDipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred HaacksDipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich Aktualisierung: 17.09.2010 |