Projektbeschreibungen 2007

FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 Landesnaturschutzgesetz für das FFH-Gebiet Busdorfer Tal (1523-381) im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Busdorf und Biologische Eingriffsbewertung im Rahmen der 12. Änderung des F-Plans der Gemeinde Busdorf - naturschutzfachliche Bewertung des geplanten Vorhabens in Hinblick auf den Artenschutz

Gutachten im Auftrag von Frank Springer, Freier Landschaftsarchitekt, Busdorf.

FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Busdorfer Tal (1523-381) (1423-391)

Im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Busdorf wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE1523-381 "Busdorfer Tal" durchgeführt.
Das GGB befindet sich in geringer Entfernung westlich des F-Plan-Änderungsbereiches. Die Erhaltungsziele des GGB beziehen sich auf die Erhaltung der Lebensraumtypen
  • 4030 "Trockene europäische Heiden" und
  • 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore" sowie auf den
  • prioritären Lebensraumtyp 6230* "Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden".
Einer aktuellen Bestandsaufnahme zufolge kommt im Gebiet jedoch nur der Lebensraumtyp 6230 vor. Um der Möglichkeit einer Wiederentstehung oder Wiederherstellung der nicht mehr vorkommenden Lebensraumtypen Rechnung zu tragen, wurden auch Bereiche, in denen diese Möglichkeit theoretisch besteht, in die Untersuchung einbezogen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet zwei neue Wohnbauflächen, die im Norden bzw. im Süden des Gebietes an die Bebauung angrenzen. Als Wirkfaktor, der für die Lebensräume des FFH-Gebietes relevant sein könnte, wurden Emissionen ausgemacht, die während der Bauzeit der Wohngebiete auftreten können. Die Reichweite solcher Emissionen beträgt Erfahrungswerten zufolge maximal 100 m. Da die Bestände der Lebensraumtypen außerhalb dieser Reichweite liegen, waren keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten.
Negative Auswirkungen der Bebauung auf den Wasserhaushalt des Gebietes konnten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein hydrogeologisches Gutachten, das Klarheit in dieser Frage schaffen könnte, lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses des Gutachtens nicht vor. In Anbetracht der relativ geringen Größe der Wohnbauflächen und der beabsichtigten Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Wohnbauflächen wurde der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsprüfung die Annahme zu Grunde gelegt, dass der Wasserhaushalt des Gebietes nicht messbar verändert wird.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das GGB durch das Vorhaben nicht erheblich im Sinne der FFH-RL beeinträchtigt wird.

Naturschutzfachliche Bewertung und Artenschutz

Im Rahmen der 12. Änderung des F-Plans der Gemeinde Busdorf ist geplant, die denkmalpflegerische Situation des Margarethenwalls zu verbessern und die Bebauung südlich und nördlich dieses Walls zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang waren die Belange des Artenschutzes für den Planungsraum zu ermitteln und eingriffsbezogen zu prüfen.
Hierzu erfolgten Bestandsaufnahmen der artenschutzrechtlich relevanten Arten/Artengruppen. Diese umfassten Kartierungen der Amphibien, Brutvögel und der Fledermäuse. Weiterhin fanden Begehungen zur Abschätzung der Lebensraumeignung und ggf. Erfassung weiterer streng geschützter Tier- und Pflanzenarten im Planungsraum statt.
Es wurden auf der Grundlage dieser konkreten Erfassungsergebnisse die zu prognostizierenden Eingriffsfolgen in Hinblick auf das Eintreten von befreiungspflichtigen Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 BNatSchG geprüft.
Neben den Ergebnissen der diesjährigen Erfassungen wurden für die artenschutzrechtliche Prüfung bzw. Einschätzung potenzieller eingriffsbedingter Beeinträchtigungen auch Literaturquellen, autökologische Recherchen sowie aktuelle Fremddaten berücksichtigt.

Für die Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs und in Hinblick auf die Befreiungsvorausetzungen gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG wurde ein lokaler Populationsbezug hergestellt.

Für insgesamt 26 artenschutzrechtlich relevante Arten ist eine eingriffsbedingte Betroffenheit anzunehmen. Für Brutpaare dieser Arten werden eingriffsbedingt Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Dieses Artenspektrum setzt sich aus generell häufigen ungefährdeten Brutvögeln zusammen. Erhebliche Beeinträchtigungen auf lokalem Populationsniveau wurden für sämtliche betroffene Arten ausgeschlossen.
Flankierend zu den Betrachtungen der einzelnen Organismengruppen wurden ggf. Empfehlungen zu möglichen Meidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargelegt. Über die Umsetzung von spezifischen Maßnahmen konnte für 2 ggf. eingriffsbedingt betroffene Arten das Eintreten von befreiungspflichtigen Verbotstatbeständen vermieden werden.

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Biol. Haiko Petersen
Dipl.-Biol. Jörg Roloff
Dipl.-Ing. (FH) Christian Rosemeyer
Dipl.-Ing. Gerrit Werhahn


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Aktualisierung: 15.12.2008