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Projektbeschreibungen 2003Streng geschützte Arten - Theorie und PraxisVortrag im Auftrag des Landesbetriebs Straßenbau in Nordrhein-WestfalenAuf Einladung des Landesbetriebs Straßenbau in NRW wurde die Problematik und der Umgang mit "streng geschützten Arten" gemäß §19 (3) BNatSchG in einem Vortrag mit anschließender Diskussion erläutert. "Streng geschützte Arten" ergeben sich aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, EU-Artenschutz-Verordnung) und Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) sowie der Rechtsverordnung (BArtSchV) nach § 52 (2) BNatSchG. Daraus folgt eine große Anzahl und somit Heterogenität der Arten. Nach Artikel 12 FFH-RL sind Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Arten des Anhang IV FFH-RL haben. Der Wortlaut von §19 (3) BNatSchG ist wie folgt: "Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist." Die Artenschutzregelungen des Art. 12 FFH-RL sind nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt und erfordern teilweise gesonderte Betrachtungen. Denn der im BNatSchG verankerte Schutz der streng geschützten Arten beinhaltet ausschließlich die Erhaltung ihrer Lebensräume, wohingegen die FFH-RL auch einen Schutz der Individuen fordert. Beide rechtlichen Grundlagen sind bindend für die naturschutzfachliche Planung. Wegen der schwierigen Trennbarkeit werden die Regelungen jeweils gemeinsam bzw. aufeinander folgend behandelt. Wenn eine naturschutzfachliche Untersuchung im Sinne des §19 (3) BNatSchG einen positiven Bescheid für einen Eingriff ohne Ersatz ergibt, da der Biotop der untersuchten Population nicht unmittelbar betroffen ist, kann es dennoch sein, dass nach Art. 12 FFH-RL Maßnahmen erforderlich sind, weil die Migration der Tiere durch unbeabsichtigtes Töten (z.B. an einer Straße) behindert wird. Um dies festzustellen, muss jedoch eine detailliertere Untersuchung auch im Umfeld des Eingriffs erfolgen. ProjektmitarbeitDipl.-Biol. Rolf PeschelProjektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich. Aktualisierung 05.07.2006 |