Projektbeschreibungen 2012

Neubau der A 20 - Küstenautobahn, BA 06: B 495 / Bremervörde L 114 / Elm: Fachbeitrag Flora und Fauna (Biologische Untersuchungen im Rahmen des LBP) und FFH-Verträglichkeitsprüfung


Gutachten im Auftrag von TGP, Lübeck

Fachbeitrag Flora und Fauna

Die vorgesehene Küstenautobahn A 20 (bisher A 22, am 25. Juni 2010 wurde die geplante Autobahn A 22 in die Autobahn A 20 umbenannt) stellt die Fortsetzung der Ostseeautobahn A 20 in westliche Richtung dar. Mit ihr ist eine infrastrukturelle Anbindung an das westdeutsche Fernstraßennetz mit Umgehung der Metropole Hamburg geplant.

Die leguan gmbh wurde im Mai 2009 beauftragt, die erforderlichen biologischen Untersuchungen für den Abschnitt 6 der A 20 sowie der Landesstraße L 114 bis Elm durchzuführen, die als Grundlage für den Landschaftspflegerischen Begleitplan und für die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dienen sollten.
Die Erhebungen umfassten die flächendeckende Aufnahme von Biotoptypen. Pflanzen der Roten Listen wurden in 2011 im direkten Eingriffsbereich der Trasse erfasst.
Im Rahmen der Amphibienerfassungen wurden sämtliche Stillgewässer sowie relevante Grabenbereiche untersucht. Hinsichtlich der Libellen wurden Still- und Fließgewässer im Wirkbereich der Trassen erfasst.
Als Sonderkartierung wurden ferner an im Vorfeld festgelegten Bereichen die Wanderaktivitäten von Amphibien untersucht.
An zuvor im Untersuchungsraum ausgewiesenen Transekten, die sich aus Übersichtskartierungen und Ergebnissen der Biotoptypenkartierung ergaben, wurden Heuschrecken, Tagfalter/Widderchen, Laufkäfer und Reptilien untersucht. Ebenso wurden im Bereich ausgewählter Gehölzstandorte Holz bewohnende Käfer und Nachtfalter erfasst. Letztere wurden 2011 untersucht, um die Frage nach möglichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen zu klären.
Fledermäuse wurden in einer Übersichtskartierung und nachfolgend in ausgewiesenen Probeflächen erfasst. Quartiere wurden ebenfalls mit aufgenommen. Weitere Fledermauserfassungen wurden in 2011 an ausgewählten Standorten durchgeführt. Neben Netzfängen und telemetrischen Untersuchungen wurden Horchboxenuntersuchungen an potenziellen Trassenquerungen durchgeführt.
Für die Brutvögel wurde eine flächendeckende Revierkartierung durchgeführt. Die Erfassung der Zug- und Rastvögel erfolgte an ausgewählten Probepunkten, die dann Rastvogelteilflächen zugeordnet wurden. Die Rastvogelteilflächen decken die Offenlandbereiche ab, sparen also Siedlungs- und Waldbereiche aus. Der Zeitraum der biologischen Erfassungen lag von August 2009 bis Oktober 2011.

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Auf Grund der räumlichen Nähe wurde für die beiden Natura 2000-Gebiete DE 2421-331 und DE 2320-332 eine Prüfung der Verträglichkeit hinsichtlich der Belange von Natura 2000 als erforderlich erachtet.

Für das Gebiet Gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2421-331 Hohes Moor wurde eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gemäß Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie 36 bzw. § 34 (1) BNatSchG durchgeführt.
Das Gebiet Gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2421-331 hat eine Größe von 853,96 ha. Es umfasst weite Teile des NSG Hohes Moor (landesinterne Nummer NSG LÜ 013). Bei dem GGB handelt es sich um eines der größten Geesthochmoore der Zevener Geest. Die Schutzwürdigkeit beruht auf Vorkommen von natürlichen Moorseen und der teilweise regenerierten Hochmoor-Vegetation. Die Gefährdungen für das Gebiet resultieren aus Entwässerung, der Beeinträchtigung durch früheren Torfabbau und der Umwandlung ungenutzter Moorflächen in Grünland.
Innerhalb des Schutzgebietes finden keine Baumaßnahmen statt. Aus diesem Grund konnten unmittelbare Beeinträchtigungen des GGB DE 2421-331 mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Auswirkungen auf die sonstigen charakteristischen Arten konnten ebenso ausgeschlossen werden, da Beeinträchtigungen der für diese Arten relevanten FFH-LRT nicht anzunehmen sind. Für die prüfrelevanten Vogelarten konnten ebenfalls Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Die für diese Arten maßgebenden Lebensraumbestandteile liegen innerhalb des GGB, welches durch das Ausbauvorhaben nicht berührt wird. Austauschbeziehungen werden ebenfalls nicht beeinflusst. Auswirkungen auf die Kohärenz zwischen diesem Gebiet und zu dem in funktionaler Beziehung mit ihm stehenden GGB waren nicht zu erwarten, da mögliche Interaktionen von mobilen Tierarten, besonders von Brutvögeln zwischen diesen Gebieten nicht beeinträchtigt werden.
Eine weiterführende Betrachtung potenzieller Projektauswirkungen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich.

Für das Gebiet Gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2320-332 Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenhausen wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 (3) der FFH-Richtlinie 36 bzw. § 34 (1) BNatSchG erstellt.
Das GGB Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenhausen hat eine Größe von insgesamt 49,55 ha.
Es besteht aus 3 Teilflächen, der eingedeichten, tidebeeinflussten Oste, mit Flussröhrichten sowie Baggerseen und binnendeichs gelegenem Feuchtgrünland. Der Tideeinfluss in der Oste führte zur Entwicklung von Niedermooren.
Die Trasse verläuft außerhalb des aus 3 Teilgebieten bestehenden GGB DE 2320-332. Es werden keine Flächen des GGB direkt in Anspruch genommen.
Die besondere Relevanz des Prüfbereiches hinsichtlich der Belange von Natura 2000 ergab sich dadurch, dass ein Brückenbauwerk über die Oste gebaut werden muss. Während der Bauphase konnten erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund waren Maßnahmen der Schadensbegrenzung während der Bauphase umzusetzen.
Durch die Brücke waren anlagebedingt erhebliche Beeinträchtigungen der Durchgängigkeit im Bereich der Oste und ihrer Ufer zunächst nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen. Auch während der Betriebsphase kann es durch den Kfz-Verkehr potenziell zu Kollisionen wandernder Arten kommen. Daher mussten Maßnahmen der Schadensbegrenzung umgesetzt werden. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung tragen zur Verträglichkeit eines Vorhabens bei. Durch die aufgezeigten Maßnahmen der Schadensbegrenzung waren keine erheblichen Beeinträchtigungen prognostizierbar. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 34 (3) bzw. (4) BNatSchG wurde nicht erforderlich.

Weiter führende Informationen finden Sie hier: Planunterlagen (Digitaler Planungsordner).

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf, bis Februar 2013
Dipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram
Dipl.-Biol. Tom Müller
Dipl.-Biol. Haiko Petersen
Dipl.-Biol. Jörg Roloff
Dipl.-Ing. (FH) Christian Rosemeyer
Dipl.-Landschaftsökologin Bianca Hellebusch
Dipl.-Landschaftsökologin Nicole Janinhoff
Dipl. Biol. Dr. Lea Märtin
Dipl.-Biol. Eva Strothotte
Dipl.-Biol. Felix Weiß


Aktualisierung: 10.02.2015