Projektbeschreibungen 1999

Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) für die Auskiesung und Teilverfüllung der Fa. A. Rühmann auf den Flurstücken 16, 17, 19, 20, 21 und 22 der Flur 10 der Gemarkung Westerrönfeld - Gutachterliche Stellungnahme zum Schutzgut Tiere und Pflanzen (Kreis Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Holstein)

Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Dipl.-Ing. Richard Möller, Freischaffender Landschaftsarchitekt, Wedel, 1999.

Im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) für eine Auskiesung und Teilverfüllung in der Gemarkung Westerrönfeld (Schleswig-Holstein) war eine Gutachterliche Stellungnahme anzufertigen. Neben der Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotoptypen war auch zu prüfen, ob gesetzlich geschützte Flächen gemäß §§ 15a und 15b Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) im Bereich der betroffenen Flächen des geplanten Auskiesungsvorhabens vorhanden waren. Die Biotopkartierung erfolgte entsprechend der "Anleitung zur Biotopkartierung Schleswig-Holstein" (MEHL & BELLER 1991) und der "Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen der Bundesrepublik Deutschland" (RIECKEN, RIES & SSYMANK 1994). Zudem erfolgte eine Abschätzung des faunistischen Potenzials für die Organismengruppen Vögel, Reptilien und Heuschrecken anhand der vorgefundenen landschaftlichen Ausstattung. Zoologische Erhebungen wurden gemäß der Auftragstellung nicht durchgeführt.

Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb der Schleswig-Holsteinischen Vorgeest, einem Bereich, der durch die fluvioglazialen Aufschüttungen der Weichsel-Kaltzeit geprägt ist. So ist die dominierende Bodenart in diesem Bereich Sand und der Podsol der vorherrschende Bodentyp.

Den weit überwiegenden Teil der Biotoptypen machen Knicks (Wallhecken) sowie Acker- und Intensivgrünlandflächen aus. Hinzu kommen kleinflächige Weihnachtsbaumkulturen, ruderalisierende Bereiche sowie eine aufgelassene Fichtenschonung.

Der überwiegende Teil der Knicks ist nur sehr lückenhaft ausgeprägt und seit längerer Zeit nicht geknickt bzw. auf den Stock gesetzt worden. Unabhängig von ihrer Ausprägung stehen jedoch sämtliche Knicks unter dem Schutz des §15 b LNatSchG.

Zu prüfen war, ob und inwieweit eine aufgelassene Fichtenschonung einen Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit dem Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetz darstellt oder als sonstige Sukzessionsfläche im Sinne des §1 Nr. 31 Biotopverordnung des Landes Schleswig-Holstein anzusehen ist und somit gemäß §15 a (1) Nr. 10 LNatSchG geschützt ist.
Die etwa 0,5 ha große Fläche wurde vor ungefähr 5 - 6 Jahren mit Fichten bepflanzt, danach aber sich selbst überlassen. Die Folge war das Einwandern von Holunderbüschen, welche die standortfremden Fichten überwucherten.
Das Bundeswaldgesetz als übergeordnetes Rahmengesetz beschreibt im §1 zum einen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion von Wald, zum anderen soll die Forstwirtschaft gefördert werden und darüber hinaus ein Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und den Belangen der Waldbesitzer herbeigeführt werden. Nach der Walddefinition des §2 ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche als Wald anzusehen. Im Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetz sind diese Definitionen übernommen worden. Im §2 (4) Landeswaldgesetz werden als Forstpflanzen alle Waldbaum- und Waldstraucharten zusammengefasst.

Die fragliche Fläche stellte aus Sicht der leguan gmbh jedoch keinen Wald im Sinne des obigen Gesetzes dar. Soll eine Fichtenschonung einen wirtschaftlichen Nutzen bringen, so ist eine intensive Bewirtschaftung unumgänglich, da Fichten als standortfremde Pflanzen in Norddeutschland konkurrenzschwächer als standorttypische sind. Im vorliegenden Fall wurde die Fichtenaufforstung nach Setzen der Stecklinge jedoch nicht weiter bewirtschaftet bzw. gepflegt. Der degenerierte Zustand der Fichten belegte zweifelsfrei, dass eine wirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht vorhanden war. Somit war die Nutzungsfunktion des Bundeswaldgesetzes nicht erfüllt und auch eine Förderung der Forstwirtschaft war auszuschließen. Eine positive Bedeutung dieser Fläche hinsichtlich der Schutz- und Erholungsfunktion war nicht erkennbar. Zum einen war die Fläche zu klein und zum anderen für die Allgemeinheit nicht zugänglich Aus diesem Gründen lief es den Zielsetzungen des Bundeswaldgesetzes zuwider, diese Fläche als Wald anzusehen.

Zu prüfen war weiterhin, ob die Fläche als sonstige Sukzessionsfläche im Sinne des §15 a (1) Nr. 10 i. V. m. §1 Nr. 31 Biotopverordnung geschützt sein könnte. Der Schutz obiger Bestimmungen erstreckt sich auf Flächen, auf denen einander in natürlicher zeitlicher Abfolge ablösende Pflanzen- und/oder Tiergesellschaften von ersten Besiedlungsansätzen bis einschließlich Waldgesellschaften vorhanden sind.
Zwar war die in Frage kommende Fläche eine unspezifische Sukzessionsfläche, es konnte jedoch keine natürliche Pflanzengesellschaft nachgewiesen werden, die sich in zeitlicher Abfolge mit einer anderen befindet. Fichten sind zudem keine standorttypischen Pflanzen. Holunder ist seinerseits pflanzensoziologisch indifferent. Auch ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen spezifischer Tiergesellschaften. Daher handelte es sich bei dem betreffenden Flurstück um keinen gesetzlich geschützten Biotoptyp.

Das Untersuchungsgebiet war insgesamt durch ein geringes faunistisches Artenpotenzial gekennzeichnet. Bei den Organismengruppen Vögel, Reptilien und Heuschrecken war von einem ubiqitären Artenspektrum auszugehen.

Da im Zuge des geplanten Vorhabens ca 1.900 m Knick zerstört und weitere 2.000 m einseitig beeinträchtigt werden, wurde als Ersatzmaßnahme die Aufwertung von etwa 2.000 m Knick vorgeschlagen. Die Aufwertung sollte durch die Anlage eines beidseitigen Schutzstreifens (i. S. des §15 b (4) LNatSchG) und Aufwallung bzw. Bepflanzung degradierter Knickbereiche erfolgen.

Projektmitarbeit

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Rolf Peschel

Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich.

Aktualisierung 08.07.2006