Projektbeschreibungen 2010

Artenschutz-Fachbeitrag im Rahmen des geplanten Neubaus der Kreisstraße K 13 - Naturschutzfachliche Bewertung des geplanten Vorhabens in Hinblick auf den Artenschutz als Ergänzung zur Planfeststellungsunterlage

Gutachten im Auftrag von TGP, Lübeck.

Einleitung

Im Süden der Hansestadt Lübeck war der Neubau der Kreisstraße K 13 geplant (vgl. Abb. 1). Im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens wurde die leguan gmbh im Januar 2006 beauftragt, die relevanten Belange des Artenschutzes für den Planungsraum zu ermitteln und zu prüfen.
Besondere Bedeutung kam der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch den geplanten Eingriff eintreten hätten können, die ggf. eine Befreiung nach § 62 BNatSchG zur Umsetzung dieses Vorhabens erfordert hätten.





Abbildung 1: Darstellung der geplanten Trassenführung der K 13 und die Lage des FFH-Gebietes "Wüstenei" (grün)

Im März 2006 wurde eine naturschutzfachliche Potenzialanalyse von der leguan gmbh erarbeitet und vorgelegt. Auf deren Grundlage wurden entsprechende Kompensationsmaßnahmen abgeleitet und wurden mit dem Planfeststellungsbeschluss aus Mai 2006 verbindlich.
Durch eine sich zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung vor allem in Form der Kleinen Novelle des BNatSchG in 2007 wurde eine Aktualisierung des AFB erforderlich.
Im Fokus dieses daraufhin überarbeiteten Artenschutz-Fachbeitrages (AFB) stand nunmehr die Prognose potenzieller Vorkommen der streng geschützten Arten des Anhang IV FFH-RL und der europäischen Vogelarten sowie deren Bewertung im Eingriffsgebiet.
Eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Konsequenzen auf Populationsniveau war nach der aktuellen Rechtssprechung nicht mehr anzuwenden.
Durch die Urteile des BVerwG wurde ein klarer Individualbezug bzgl. der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG hergestellt. Hierdurch wurde im Vergleich zu dem Inhalt des vorhergehenden AFB (Stand März 2006) ein deutlich größerer Prüfungsrahmen erzeugt.

Methodik

Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 und Satz 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse auf die europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie die europäischen Vogelarten.
Aufgrund der größeren Aktionsradien bzw. der potenziellen Empfänglichkeit für Störreize wurde für die Amphibien, Vögel und Säuger ein Wirkraum von 500 m beidseitig der geplanten Trasse in die Eingriffsbewertung einbezogen. Von diesem Wirkraum wurden auch die von GARNIEL et al. (2007) für verschiedene gegenüber visuellen und akustischen Störimmissionen (potenziell) empfindlichen Brutvogelarten vorgeschlagenen Effektdistanzen umfasst.
Für die Prognose der in diesem Untersuchungsgebiet zu erwartenden Brutvogelgemeinschaften wurden in diesem Korridor aufgrund der Begehungsergebnisse verschiedene Landschaftstypen ausgewiesen.
Die Abgrenzung der zu betrachtenden Lebensräume orientierte sich im Wesentlichen an dem Landschaftstypen-Modell nach FLADE (1994).

Aufgrund diverser Funde der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) westlich der geplanten Trassenführung, wurde für diese streng geschützte Art eine Übersichtskartierung durchgeführt.

Für die übrigen relevanten Organismen (Wirbellose und Reptilien) wurde der unmittelbare Bereich des Eingriffs als artenschutzrechtlich entscheidend bewertet.
Diese Eingriffsgrenze beinhaltete auch den erforderlichen zusätzlichen Baubereich, welcher über die eigentliche Trasse hinausging.

Fazit

Das Eingriffsgebiet und dessen näheres Umfeld stellen einen typischen Ausschnitt der intensiv genutzten nordwestdeutschen Kulturlandschaft in Schleswig-Holstein dar.
Die Biotopausstattung und Strukturvielfalt wurden als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich bewertet.
Die an den Planungsraum angrenzende, strukturell wesentlich höherwertige Wüstenei stellte für mehrere geschützte Arten (z. B. Haselmaus, Kammmolch und Laubfrosch) den Hauptlebensraum dar.
Der unmittelbare eingriffsbedingte Flächenverlust war als vergleichsweise gering zu bezeichnen.
Der überwiegende Anteil der betroffenen Arten wurde durch europäische Vogelarten gestellt.

Vorhabensbedingte Habitatverluste konnten über spezifische Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden. Die Habitatkontinuität wurde dadurch im räumlich-funktionalem Zusammenhang nachhaltig gesichert.
Die geplante Bereitstellung von gleichwertigen oder besser geeigneten Ersatzlebensräumen bzw. ein angepasstes Pflegeregime bereits bestehender Flächen wird dabei nicht nur eingriffsbedingt zu erwartende negative Entwicklungen auffangen, sondern ggf. eine nachhaltige Verbesserung der Lebensraumsituation im betrachteten Raum bedingen.

Zusammenfassung

Erhebliche Beeinträchtigungen auf lokalem Populationsniveau konnten für sämtliche betroffene Arten ausgeschlossen werden. Für alle potenziell betroffene Arten war durch die Umsetzung des geplanten Maßnahmenregimes eine Verbotsmeidung möglich.
Ergänzend wurden speziell für die Arten Grauammer und Haselmaus sowie für die beiden Amphibienarten Kammmolch und Laubfrosch ein Monitoring zur Kontrolle der anberaumten Maßnahmen und eine ökologische Baubebgleitung (ÖBB) empfohlen.

Siehe hier: K13 - Monitoring und Ökologische Baubegleitung.

Bearbeitung

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Biol. Jörg Roloff


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Aktualisierung: 19.11.2013