Projektbeschreibungen 2008

Naturschutzfachliche Eingriffsbewertung zum B-Plan 9a der Stadt Bargteheide im Rahmen des geplanten Baus einer Seniorenwohnanlage in der Stadt Bargteheide in Hinblick auf den Artenschutz

Gutachten im Auftrag der Stadt Bargteheide, Bau- und Planungsabteilung, 22941 Bargteheide.

Die Firma Frank Seniorenanlagen GmbH plante die Errichtung einer Seniorenwohnanlage auf einer bisher als Grünland genutzten Fläche zwischen Bahnhofstraße und Schulzentrum in der Stadt Bargteheide.
Zu diesem Zweck sollten etwa 2,5 ha Grünland zwischen der Bahnhofstraße und der Theodor-Storm-Straße in Anspruch genommen und zu knapp 50 % versiegelt werden. Dieses Eingriffsgebiet stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-Planes Nr. 9a der Stadt Bargteheide dar.
Innerhalb des Artenschutz-Fachbeitrages (AFB) wurden die relevanten Belange des Artenschutzes für das geplante Vorhaben ermittelt und geprüft. Es war zu klären, inwieweit das geplante Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen relevanter Arten(-gruppen) und damit zu Verbotstatbeständen nach nationalem und europäischem Recht führen konnte.
In einer zuvor erstellten gutachterlichen Stellungnahme zu diesem Gebiet wurden botanische Kartierungen und faunistische Potenzialabschätzungen vorgenommen.
Um den Anforderungen an einen Artenschutzfachbeitrag zu genügen, ergab sich vorliegend allerdings ein weiterer Erfassungsbedarf speziell für Amphibien, Brutvögel, Fledermäuse sowie für weitere streng geschützte Arten.

Eine artenschutzrechtliche Konfliktanalyse wurde für den Kammmolch notwendig, da die Verbotstatbestände des § 42 (1) Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot), § 42 (1) Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) und § 42 (1) Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) hätten eintreten können.
Es wurden Maßnahmen zur Vermeidung von Tötungen (Verhinderung von Überquerungen der Verkehrsflächen) und zur Kompensation von Habitatverlusten und Störungen (kammmolchgerechte Gestaltung des Gewässerumfelds) erarbeitet.
Die Maßnahmen waren geeignet, Tötungen zu vermeiden und den Erhaltungszustand der Population zu sichern oder sogar perspektivisch zu verbessern.

Von einer Vermeidung der Verbotstatbestände des § 42 (1) Nr. 1-3 konnte ausgegangen werden, so dass keine Ausnahme gem. § 43 (8) BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich wurde.
Für die untersuchten Brutvögel und Fledermäuse wurden keine eingriffsbedingten Verbotstatbestände festgestellt.
Das Eingriffsgebiet wies nur eine sehr Bedeutung für diese Organismengruppen auf. Artenschutzrechtlich relevante Wirkprozesse wurden ausgeschlossen.

Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten wurden nicht nachgewiesen bzw. deren Vorkommen konnten ausgeschlossen werden.

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Ing. (FH) Christian Rosemeyer
Dipl.-Ing. Gerrit Werhahn


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Aktualisierung: 14.09.2010