Artenschutz-Fachbeitrag



Der Artenschutz-Fachbeitrag (kurz: AFB) berücksichtig gezielt die Belange des gesetzlichen Artenschutzes.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 01. März 2010 wurden durch die nationale Gesetzgebung die artenschutzrechtlichen Regelungen der europäischen Richtlinien abschließend in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die artenschutzrechtlichen Vorgaben, die bereits in der "Kleinen Novelle" des BNatSchG vom 17. Dezember 2007 fixiert wurden und nahezu unverändert in das neue BNatSchG übernommen wurden, sind nunmehr bei der Behandlung des Artenschutzes in Eingriffsverfahren allein maßgeblich.

Der Prüfrahmen für die spezielle artenschutzfachliche Prüfung umfasst grundsätzlich die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, die nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG streng geschützt sind, sowie alle europäischen Vogelarten. Diese Beschränkung auf europäisch geschützte Arten bei Eingriffsvorhaben ergibt sich aus § 44 (5) Satz 2 und Satz 5 BNatSchG. Das in § 44 (5) Satz 2 BNatSchG aufgeführte, lediglich national nach Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geschützte Artenspektrum ist bislang irrelevant, da diese Rechtsverordnung noch nicht erlassen wurde.

Im Fokus der artenschutzrechtlichen Befassung steht die Prognose, inwieweit Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. analog Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie oder Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie durch ein Vorhaben generiert werden. Die relevanten Arten sind dabei hinsichtlich einer eingriffsbedingten Betroffenheit durch Tötungs- und Verletzungsrisiken, erhebliche Störungen und die Beeinträchtigung zentraler Lebensstätten zu prüfen.
Der Populationszustand stellt dabei generell ein maßgebliches Kriterium in der Prüfkulisse bzw. bei der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG dar.

Neben der Prüfkaskade ist die Entwicklung verbotsmeidender Maßnahmen ein wesentlicher Bestandteil des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages.




Ansprechpartner für den Artenschutz-Fachbeitrag sind Holger Gruß und Rolf Peschel.


Aktualisierung: 16.09.2010