Projektbeschreibungen 2007

Planfeststellungsverfahren zur Aufhebung der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB A 20 Lübeck - Rostock, östlich der Landesgrenze Schleswig-Holstein / Mecklenburg-Vorpommern - Prüfung artenschutzrechtlicher Belange nach § 42 BNatSchG

Gutachten im Auftrag TGP, Lübeck.

Es war geplant, auf der BAB A 20 ab der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein von Baukilometer 23+331,500 bis 28+296,768 die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung aufzuheben. Es wurde davon ausgegangen, dass es in den angrenzenden Flächen zu einer höheren Belastung durch Lärmimmissionen kommen könnte, die ggf. negative Auswirkungen auf verschiedene Organismengruppen haben würden. Deshalb beschränkte sich die Bewertung im Wirkraum auf solche faunistischen Elemente, die durch ihr akustisches Wahrnehmungsvermögen potenziell betroffen sein könnten.
Aufgabe dieser Untersuchung war es, anhand einer Potenzialanalyse die relevanten Arten bzw. Artengruppen zu ermitteln und für diese die artenschutzrechtlichen Belange in Hinblick auf die geplante Maßnahme zu prüfen.

Untersuchungsgebiet

Das Gebiet beginnt an der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein bei Baukilometer 23+331,500 und endet in östlicher Richtung kurz vor der Autobahnabfahrt Lüdersdorf bei Baukilometer 28+296,768.

Ergebnisse

Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. S. (a. F.) eines dauerhaften Habitatverlustes wurden begründet durch die Geringfügigkeit der Lärmimmissionssteigerung ausgeschlossen.
Weiterhin konnten für die streng geschützten Amphibien und Fledermäuse sowie die streng geschützten Säuger Fischotter und Haselmaus Störungen i. S. des § 42 Abs. 1 (a. F.) bzw. des Art. 12 Absatz 1 Buchstabe b FFH-RL ausgeschlossen werden. Für 3 gefährdete europäische Vogelarten (Bekassine (vgl. Abb. 1), Gänsesäger, Karmingimpel) wurde eine Lärmempfindlichkeit angenommen bzw. konnten geringfügige Störungen durch das geplante Vorhaben nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung auf Populationsebene für diese Vogelarten konnte jedoch ausgeschlossen werden. Verbotstatbestaende nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (a. F.) bzw. Art. 5 Buchst. d VRL lagen somit für die Avifauna nicht vor.
Durch die besondere Situation, dass von dem früheren, bereits planfestgestellten Belag des betrachteten BAB A 20-Abschnitts eine stärkere Verlärmung ausging, als durch das geplante Vorhaben zu erwarten war, wurde die Erheblichkeit des Vorhabens zusätzlich nivelliert.
Es konnte durch die frühere, verstärkte Verlärmungssituation davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich des hier zu betrachtenden Status quo ein an stärkere Immissionen adaptiertes Arten- und Individuengefüge etabliert hat, für das keine negativen Wirkprozesse durch das geplante Vorhaben i. S. einer rechtlich relevanten Erheblichkeit vorlagen.



Abbildung 1: Bekassine (Gallinago gallinago) mit Brutvorkommen im Umfeld der BAB A 20

Zudem konnte eine vorhabensbedingte, erhebliche Beeinträchtigung des für das GGB DE 2130-302 - Herrnburger Binnendüne und Duvenester Moor genannten Erhaltungsziels Fischotter ausgeschlossen werden.

Projektmitarbeit

Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Ing. (FH) Christian Rosemeyer


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Aktualisierung: 25.01.2010