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Projektbeschreibungen 2010Aufteilung B-Plan Nr. 27 Moorrege 2010-2011Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 27 in der Gemeinde Moorrege wurde die leguan gmbh im April 2010 beauftragt, biologische Untersuchungen für eine Eingriffsbewertung sowie für die artenschutzfachliche Konfliktanalyse durchzuführen. Dieses Projekt (Nr. 2011) stellt die Erstbearbeitung des Projekts 2224 dar. Die Bestandserhebung basierte auf Erfassungen der Biotoptypen, der Pflanzen der Roten Liste, Fledermäusen und Brutvögeln. Zudem wurden Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten erfasst und bewertet. Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurden 12 verschiedene Fundorte ausgewiesen, die 9 verschiedenen Biotoptypen bzw. Biotoptypenkombinationen zugewiesen wurden. Besondere Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, auch ein erhöhtes Kompensationserfordernis besteht nicht. Es konnten im Untersuchungsgebiet 11 Brutvogelarten mit 17 Brutpaaren nachgewiesen werden. Alle Arten sind sowohl landes- als auch bundesweit ungefährdet. Für die Brutvögel nach Art. 1 der V-RL kommt es - sollten Gehölzrodungen nicht vermeidbar sein - in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG nicht zum Eintritt von Zugriffsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Wesentlich sind hierbei die Beschränkung der ggf. erforderlichen Fällarbeiten bei Gehölzen auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten sowie der günstige Erhaltungszustand der nachgewiesenen Arten. In den 2010 durchgeführten Untersuchungen wurden Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus festgestellt. Für die nachgewiesene Fledermausfauna hatte das Untersuchungsgebiet als Quartierstandort keine Bedeutung, es wies aber eine gewisse Bedeutung als Jagd- bzw. Nahrungshabitat auf. Die Fledermäuse siedeln vermutlich in den Häusern im angrenzenden Siedlungsbereich. Artenschutzfachliche Konsequenzen für die festgestellten Fledermäuse ergaben sich nicht. Bei Einhaltung der geforderten Maßnahmen stehen keine artenschutzfachlichen Hindernisse der Realisierung des Vorhabens entgegen. Zugriffsverbote nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG traten nicht ein. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wurden nicht erforderlich. Das Vorliegen eines Ausnahmeerfordernisses gemäß § 45 (7) BNatSchG konnte ausgeschlossen werden. ProjektmitarbeitDipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred HaacksDipl.-Geogr. Marcus Allendorf Dipl.-Biol. Rolf Peschel Dipl.-Landschaftsökologin Nicole Janinhoff Dipl. Biol. Holger Reimers Aktualisierung: 15.02.2013 |