Projektbeschreibungen 2009 - 2010

Bebauungsplan Nr. 31 Klein Nordende, Biologische Erfassungen und Artenschutzfachbeitrag

Gutachten im Auftrag von Richard Möller, Freischaffender Landschaftsarchitekt, Wedel.

Einleitung

In der Gemeinde Klein Nordende wurde geplant, im Rahmen des Bebauungsplanes 31, Flächen südlich der Bürgermeister-Diercks-Straße als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzulegen. Hierfür wurde eine Bebauung aus Einzelhäusern und zwei Mehrfamilienhäusern á 3 Wohneinheiten vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund wurde die leguan gmbh Mitte Mai 2009 beauftragt, im Planungsraum geeignete biologische Untersuchungen durchzuführen und anhand der Ergebnisse eine naturschutzfachliche Bewertung für das geplante Vorhaben durchzuführen.
Zudem war ein Artenschutzfachbeitrag (AFB) anzufertigen, der die Belange des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der relevanten europäischen Richtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vogelschutz-Richtlinie (V-RL)) berücksichtigen sollte.
Es war zu klären, inwieweit das geplante Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen relevanter Arten(-gruppen) und damit zu Verbotstatbeständen nach § 19 und § 42 BNatSchG führen hätte können. Gegebenenfalls sollten Kompensationsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Ergebnisse

Die Bestandserhebung basierte auf Erfassungen der Biotoptypen, der Pflanzen der Roten Liste, Amphibien, Fledermäusen und Brutvögeln. Zudem wurden Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten erfasst und bewertet.

Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 23 verschiedene Fundorte ausgewiesen, die 12 verschiedenen Biotoptypen bzw. Biotoptypenkombinationen zugewiesen wurden.
In dem einzigen Kleingewässer am Südrand des Untersuchungsgebietes wurden keine Amphibien festgestellt.

Es wurden 21 verschiedene Vogelarten festgestellt. Alle Arten gelten in Schleswig-Holstein als ungefährdet. Sie konnten 3 ökologischen Gilden zugeordnet werden, die jeweils zusammenfassend hinsichtlich zu prognostizierender artenschutzrechtlicher Implikationen geprüft wurden.
Für die Brutvögel nach kam es in Verbindung mit § 42 Abs. 5 BNatSchG nicht zum Eintritt von Zugriffsverboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Wesentlich hierfür waren die Beschränkung der Fällarbeiten bei Gehölzen auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten sowie der günstige Erhaltungszustand der nachgewiesenen Arten.
Die Planung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) oder die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG waren für die festgestellten Brutvögel nicht erforderlich.
In den durchgeführten Untersuchungen wurden 2 Fledermausarten festgestellt. Für sie hat das Plangebiet als Quartierstandort keine Bedeutung.
Artenschutzfachliche Konsequenzen für die festgestellten Fledermäuse entfielen daher.

Fazit

Artenschutzfachliche Hindernisse standen der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.

Projektmitarbeit

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Haiko Petersen
Dipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram
Dipl. Biol. André Jankowski


Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich



Aktualisierung: 22.09.2010