Projektbeschreibungen 2008

Biologische Eingriffsbewertung im Rahmen der kumulativen Bauleitplanung "Waterfront Priwall"
Botanische und faunistische Erfassungen sowie naturschutzfachliche Bewertung der geplanten Vorhaben in Hinblick auf den Artenschutz

Gutachten im Auftrag der Priwall Waterfront AG, Rellingen.

Der Priwall (vgl. Abb. 1) - eine etwa 3 Kilometer lange Halbinsel auf der östlichen Seite der Travemündung - befindet sich im äußersten Osten Schleswig-Holsteins und grenzt direkt an das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Der Priwall gehört zum Ortsteil Travemünde der Hansestadt Lübeck. Im Rahmen der Neuordnung des nördlichen Priwalls war es vorgesehen, die vorhandene Infrastrukur des bereits historisch genutzten Urlaubsgebietes durch ein vielfältiges, insbesondere auf Familien ausgerichtetes Angebot an Freizeit- und Sporteinrichtungen zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang waren verschiedene Bauvorhaben i. S. der Weiterentwicklung des Standortes für den Erholungstourismus geplant

Die leguan gmbh wurde Ende April 2007 durch die Priwall Waterfront AG damit beauftragt, neben einer Bestandsaufnahme der betroffenen Biotoptypen die relevanten Belange des Artenschutzes kumulativ für die verschiedenen Bauvorhaben zu ermitteln und zu prüfen.
Im Fokus dieses Artenschutz-Fachbeitrages (AFB) stehen die Prognose potenzieller Vorkommen der geschützten Arten(-gruppen) sowie deren Bewertung im Planungsraum. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, inwieweit Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (a. F.) bzw. der einschlägigen europäischen Richtlinien durch den geplanten Eingriff eintreten, die ggf. eine Befreiung nach § 62 BNatSchG (a. F.) zur Umsetzung dieses Vorhabens erfordern.


Abbildung 1: Priwall

Im Zusammenhang mit der räumlichen Nähe des geplanten Vorhabens zu den Natura 2000-Gebieten "Traveförde und angrenzende Flächen" (2030-392) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-Richtlinie sowie "Traveförde" (2031-401) als Besonderes Schutzgebiet gemäß Vogelschutz-Richtlinie, wurde von der leguan gmbh eine gesonderte FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung gemäß § 34 BNatSchG und § 30 LNatSchG Schleswig-Holsteins durchgeführt (s. u.).

Untersucht bzw. hinsichtlich des Lebensraumpotenzials geprüft wurden:

  • Biotoptypen
  • Pflanzen der Roten Liste
  • Brutvögel
  • Fledermäuse
  • streng geschützte Kleinsäuger (hier Haselmaus),
  • streng geschützte Amphibien (hier Laubfrosch, Kammmolch, Moorfrosch)
  • streng geschützte Reptilien (hier Zauneidechse)
  • streng geschützte Nachtfalter (hier Nachtkerzen-Schwärmer)
  • streng geschützte Käfer (hier Eremit),
  • streng geschützte Spinnen (hier Strand-Wolfsspinne)

Das Untersuchungsgebiet hat eine Größe von knapp 61 ha.

Innerhalb des Untersuchungsgebiets wurden insgesamt 66 verschiedene Fundorte ausgewiesen, die 34 verschiedenen Biotoptypen bzw. Biotoptyp-Kombinationen zugewiesen wurden.
Davon sind 11 Fundorte nach § 25 (1) Nr. 5 LNatSchG gesetzlich geschützt. Dabei handelt es sich um die Dünen- und Strandwallbereiche im Nordosten des Untersuchungsgebietes.
Durch das geplante Vorhaben werden weder nach § 25 LNatSchG geschützte Biotope noch Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie zerstört bzw. in Anspruch genommen.

An Pflanzen der Roten Liste konnten insgesamt 34 Arten festgestellt werden.
Streng geschützte Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen.

Von den 52 nachgewiesenen Brutvogelarten werden nach der bundesweiten Roten Liste 8 Arten in der Vorwarnliste geführt. Alle anderen 44 nachgewiesenen Arten gelten bundesweit als ungefährdet. In der Roten Liste Schleswig-Holsteins werden mit Nachtigall (vgl. Abb. 2) und Schafstelze 2 Arten als gefährdet klassifiziert. Weitere 5 Arten werden in der Vorwarnliste geführt und 45 Arten gelten in Schleswig-Holstein als ungefährdet.
Aufgrund des Vorhabens ist eine eingriffsbedingte Betroffenheit für 32 Vogelarten anzunehmen. Dabei handelt es sich - mit Ausnahme eines Einzelbrutpaares der in Schleswig-Holstein als gefährdet eingestuften Nachtigall, um häufige und ungefährdete Arten. Beeinträchtigungen auf die Populationsstruktur können zudem ausgeschlossen werden.


Abbildung 2: Nachtigall (Luscinia megarhynchos)

Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden 4 Arten festgestellt. Aktuell besetzte Quartiere als artenschutzrechtlich relevante, essenzielle Lebensstätten der lokalen Fledermäuse sind durch die hier behandelten Vorhabensplanungen nicht betroffen.
Verluste von nicht existenziellen Jagdhabitaten stellen keinen Verbotstatbestand i. S. d. § 42 Abs. 1 BNatSchG dar.

Streng geschützte Amphibien-, Reptilien- oder Säugetierarten wurden nicht festgestellt bzw. können aufgrund fehlender Habitate nicht vorkommen. Streng geschützte Wirbellose konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
Artenschutzrechtliche Konsequenzen ergaben sich daher nicht.

Projektmitarbeit Biologische Eingriffsbewertung

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram
Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Biol. Haiko Petersen
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Biol. Jörg Roloff


FFH-Vorprüfung nach Art. 6 (3) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Verbindung mit § 34 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 (1) Landesnaturschutzgesetz für das EU-Vogelschutzgebiet DE 2031-401 "Traveförde" im Rahmen der kumulativen Bauleitplanung "Waterfront Priwall"

Gutachten im Auftrag der Priwall Waterfront AG, Rellingen.

Aufgrund der räumlichen Nähe des geplanten Vorhabens zu dem NATURA 2000-Gebiet DE-2031-401 "Traveförde" (EU-Vogelschutzgebiet) wurde eine FFH-Vorprüfung nach Art. 6 (3) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Rat der Europäischen Gemeinschaften 1992) in Verbindung mit § 34 BNatSchG bzw. § 30 (1) des LNatSchG S-H für das Besondere Schutzgebiet (BSG) als notwendig erachtet.
Es wurde geprüft, ob das geplante Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des BSG 2031-401 "Traveförde" führen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung konnte im Vorwege ausgeschlossen werden, so dass eine FFH-Vorprüfung durchgeführt wurde.
Aufgrund zahlreicher Vorbelastungen waren gegen Störungen empfindliche Vogelarten in der Umgebung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten.
Aufgrund der Entfernung zum Schutzgebiet von mindestens 400 m, die meisten Flächen liegen weiter entfernt, konnten Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des BSG ausgeschlossen werden.

Projektmitarbeit FFH-Vorprüfung

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram


Aktualisierung: 16.09.2010