Projektbeschreibungen 2013

Umnutzung Standortübungsplatz Kellinghusen- Biologische Untersuchungen und Artenschutz


Gutachten im Auftrag Möller Plan, Wedel

Im Rahmen der Umsetzung des Nutzungskonzeptes für die Liliencron-Kaserne in Kellinghusen (Kreis Steinburg) war ursprünglich geplant, einen Sport- und Touristikpark zu errichten. In diesem Kontext wurde die leguan gmbh bereits im Juni 2009 durch das Büro MöllerPlan, Wedel damit beauftragt, ausgewählte biologische Unteruschungen durchzuführen. Siehe hier: Umnutzung Standortübungsplatz Kellinghusen 2011.
Nach den Erfassungen in 2009 wurde das Projekt mit nun modifizierten Planungen in 2013 wieder aufgenommen und weiter verfolgt.
Um zu prüfen, inwieweit die in 2009 erhobenen Daten aktuell auch weiterhin belastbar sind, wurde die leguan gmbh in 2013 beauftragt, zu überprüfen, ob sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse nach wie vor wie im Jahr 2009 darstellen.
Im Zuge der Ortsbegehungen in 2013 wurden Vorkommen von Pflanzen der Roten Liste überprüft und ggf. ergänzt sowie die in 2009 erfassten Biotoptypen aktualisiert. Die Gebäude wurden hinsichtlich des Vorkommens von Brutvögeln und Fledermäusen inspiziert. Darüber hinaus wurde in den Gewässern nach Amphibien gekeschert und das Untersuchungsgebiet in Teilen nach Reptilien abgesucht.
Die Ergebnisse der biologischen Untersuchungen wurden im sog. Fachbeitrag Flora & Fauna zusammengefasst. Dieser bildet auch gleichzeitig die Grundlage für die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange, die innerhalb einer eigenständigen Unterlage, dem Artenschutzbeitrag (ASB) erfolgt. Durch die gegenüber 2009 veränderten planerischen Grundlagen, wurde auch eine Anpassung bzw. Aktualisierung der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange erforderlich.
Die wesentlichen Inhalte und die Ergebnisse der beiden Gutachten werden nachfolgend dargestellt.

Fachbeitrag Flora und Fauna

Erfasst wurden Biotoptypen und Pflanzen der Roten Listen, Heuschrecken, Tagfalter und Widderchen, Amphibien und Reptilien, Brutvögel sowie Fledermäuse. Zudem wurde speziell auf streng geschützte Arten geachtet und deren Vorkommenswahrscheinlichkeit auf Grundlage der rezent vorgefunden Biotopausstattung abgeschätzt.

Biotoptypen und Pflanzen der Roten Liste Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 88 Fundorte ausgewiesen, die 36 verschiedenen Biotoptypen bzw. Biotoptypenkombinationen zugeordnet wurden. Geschützte Biotope sind dabei 2 Trockenrasenbereiche, eine Allee und 17 Knicks. Es wurden 6 in Schleswig-Holstein gefährdete Pflanzenarten gefunden.

Wirbellose Während die Heuschreckenfauna insbesondere den Wert der extensiv genutzten Grünländer aufzeigt, gleichzeitig jedoch Wert gebende Arten der Trockenrasen fehlen, zeigt die Betrachtung der Tagfalterfauna, dass das Teilflächen des Untersuchungsgebietes auch in Bezug auf kleinräumige Habitatstrukturen, die durch stenöke Tagfalter genutzt werden, einen deutlich höheren Wert als die Umgebung aufweist.

Amphibien Im Untersuchungsgebiet wurden 4 Amphibienarten nachgewiesen. Darunter befinden sich keine streng geschützte Arten.

Reptilien Mit der sowohl bundes- als auch landesweit ungefährdeten Waldeidechse (Zootoca vivipara), konnte lediglich 1 Reptilienart im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden

Brutvögel Es konnten innerhalb des Untersuchungsgebietes 42 Brutvogelarten mit insgesamt 339 Brutpaaren nachgewiesen werden. Nach der Roten Liste der Bundesrepublik Deutschland gelten 37 Arten als ungefährdet, 5 Arten werden auf der bundesweiten Vorwarnliste geführt. Gemäß der Roten Liste des Landes Schleswig-Holsteins sind alle Arten ungefährdet, lediglich der Neuntöter (Lanius collurio) steht auf der Vorwarnliste.

Fledermäuse Die Fledermausfauna des Raumes erweist sich als durchschnittlich bezogen auf den besiedelten Raum. Regelmäßig wird das Gebiet von Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großem Abendsegler genutzt. Diese Arten sind in Schleswig-Holstein weit verbreitet - gleichgültig ob in Siedlungen oder anderen Strukturen.

Sonstige streng geschützte Arten Nachweise anderer artenschutzrechtlich relevanter streng geschützter Arten liegen nicht vor.

Artenschutzbeitrag

Im Artenschutzbeitrag (ASB) wurde geprüft, inwieweit das Vorhaben mit den Vorgaben des Artenschutzrechtes vereinbar ist. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften war zu prüfen, ob Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vorkommen von europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) potenziell von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein könnten.

Die Auswahl der zu prüfenden Arten beruhte auf den Erfassungsergebnissen, die im Fachbeitrag Flora und Fauna dargestellt sind.

Besonderes Augenmerk galt den folgenden Artengruppen:
  • Europäische Vogelarten der V-RL
  • Säugetiere (nur Fledermäuse) des Anhangs IV der FFH-RL
Für sämtliche übrigen Artengruppen bzw. Arten des Anhang IV der FFH-RL war eine vorhabensbezogene Relevanz bereits im Vorfeld mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Es lagen weder Nachweise aus den Erfassungen vor noch ergaben Recherchen Hinweise auf etwaige Vorkommen im Untersuchungsgebiet.
Bezüglich der prüfrelevanten Fledermäuse wurden Maßnahmen (bauzeitliche Einschränkungen) aufgezeigt, mit deren Umsetzung keine Zugriffsverbote i. S. des § 44 (1) BNatSchG zu besorgen sind.
Für die in die Prüfung eingestellten Vogelarten können Zugriffsverbote des § 44 (1) BNatSchG ebenfalls ausgeschlossen werden, sofern die formulierten Maßnahmen beachtet und entsprechend umgesetzt werden. Diese umfassen bauzeitliche Regelungen sowie Schaffung neuer Ersatzhabitate für im Zuge des Vorhabens beanspruchten Lebensraumbereiche. Speziell für die Mehl- und Rauchschwalbe wurde zudem die Installation künstlicher Nisthilfen empfohlen.

Für weitere streng geschützte Arten bzw. Artengruppen des Anhangs IV der FFH-RL konnten Zugriffsverbote pauschal ausgeschlossen werden. Unter Beachtung bauzeitlicher Regelungen und den anberaumten CEF-Maßnahmen konnten auch für diese beiden Arten erhebliche Konflikte nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG war insofern nicht erforderlich.

Projektmitarbeit Fachbeitrag Flora und Fauna

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Dr. Gisela Bertram
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Biol. Jörg Roloff
Dipl.-Ing. (FH) Christian Rosemeyer
Dipl.-Biol. Holger Reimers

Projektmitarbeit ASB

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf


Aktualisierung: 05.11.2013